Radfahrkarte •

Der öffentliche Raum in den Städten ist ein knappes Gut geworden. Inmitten des Getümmels ist der Fußgänger der schwächste Verkehrsteilnehmer. Er muss sich nicht nur vor Autos hüten, sondern auch vor Radfahrern, die sich häufig, nur durch einen weißen Strich oder eine andersfarbige Pflasterung getrennt, auf demselben Weg tummeln. Diese unliebsame Nähe führt zu Auseinandersetzungen, die eine lange Tradition haben. Unsere Radfahrkarte, die sich auf handliches Scheckkartenformat falten und in einem Mäppchen geschützt verstauen lässt, lenkt den Blick auf den Beginn dieses Konflikts.

Als das Fahrrad Ende des 19. Jahrhunderts vom exklusiven Sportgerät immer mehr zum Verkehrsmittel wurde, geriet es auch in den Fokus des Gesetzgebers. Das schnelle und lautlose Fahrrad stellte einen neuen Faktor im damals eher gemächlichen Straßenverkehr dar und wurde als Gefährdung vor allem der Fußgänger wahrgenommen. In den deutschen Staaten wurden noch vor 1900 erste Regelungen erlassen. Sie betrafen zunächst die technische Ausstattung: Gefordert wurden „eine sicher wirkende Hemmvorrichtung“, eine „helltönende Glocke“ und bei Dunkelheit eine „hellbrennende Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorne auf die Fahrbahn wirft.“

Weitere Vorschriften galten der Geschwindigkeit, die in Ortschaften zu mäßigen war, dem Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern wie zum Beispiel Fuhrwerken, und der Wegebenutzung für Radfahrer innerorts und auf der Landstraße. Vor allem sollte das Auge des Gesetzes über die Einhaltung dieser Vorschriften wachen können. Für Verstöße waren Geldstrafen bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen vorgesehen. In manchen Ländern existierte zeitweilig eine Nummernpflicht für Fahrräder (in der Schweiz noch bis 2011). Damit konnte unter Umständen ein Fahrer identifiziert werden, der gegen die Vorschriften verstoßen hatte. Allgemein üblich wurde aber die Radfahrkarte, die auf eine Person ausgestellt war und auf Verlangen der Polizei vorzuzeigen war.

Die Ortspolizeibehörden waren für die Ausstellung der Karten zuständig, die zunächst nur für ein Jahr und innerhalb des jeweiligen Teilstaats galten. Am 1. August 1908 folgte ein neues Gesetz, das den veränderten Verhältnissen Rechnung trug. Das Fahrrad war inzwischen aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken und man räumte ihm auch gesetzlich größere Spielräume ein. Die Radfahrkarte galt jetzt für das ganze Deutsche Reich. Sie überlebte das Ende des Kaiserreichs, wie unser 1921 in Bielefeld für einen Schüler ausgestelltes Exemplar beweist. Es trägt die Nummer 11185. Bielefeld hatte damals ca. 80.000 Einwohner. Der Autoverkehr war noch überschaubar, das Fahrrad das Individualverkehrsmittel Nummer eins. Hundert Jahre später wäre diese Situation die Idealversion der angestrebten Verkehrswende, wenn auch ohne Radfahrkarte.